Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

 

1.1

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verkaufsgeschäfte mit allen unseren Kunden, und zwar unabhängig von einem konkreten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.

1.2

Diese Bedingungen gelten zur Verwendung gegenüber
  • einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3

Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsabschluss

 

2.1

Unsere Kataloge, Produktbeschreibungen und sonstigen im Vorfeld des Vertragsabschlusses überreichten Unterlagen dienen der Information und beinhalten kein Angebot im Rechtssinn. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsantrag (Bestellung) ist vom Kunden abzugeben. Wir sind berechtigt, diesen innerhalb
von zwei (2) Wochen anzunehmen.

2.2

Der Vertrag kommt – mangels anders lautender Vereinbarung – erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Übergabe bzw. Lieferung des Liefergegenstandes zustande.

2.3

Unsere Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konstruktionsplänen sowie anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – verbleiben bei uns. Diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages auf unser Verlangen unverzüglich portofrei an uns zurückzusenden.

3. Preise

 

3.1

Alle unsere Preise gelten ab Werk, wenn und soweit nicht etwas anderes in der Auftragsbestätigung bestimmt ist.
Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Montage, Außeninstallation und Installationsmaterial. Zusätzliche Bedingungen für Montage, Außeninstallation etc. sind gesondert zu vereinbaren.
Wird vom Kunden frachtfreie Lieferung gewünscht, so sind wir nicht zur Vorlage der Frachtkosten verpflichtet. Werden Teillieferungen verlangt, gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

3.2

Verpackung, falls vereinbart, wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

3.3

Werden nach Auftragsbestätigung Steuern, Zölle oder sonstige staatliche Abgaben neu eingeführt oder erhöht bzw. abgeschafft oder gesenkt, so sind wir berechtigt, die dadurch verursachten Kostensteigerungen an den Kunden weiter zu geben bzw. zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehenem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Sollte eine Preiserhöhung für den Kunden unzumutbar sein, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.4

Kommt es nach Auftragsbestätigung, zum Beispiel durch steigende Rohstoff- und Energiepreise, zu erheblichen Steigerungen unserer Herstell-Kosten und war das Ausmaß dieser Kostensteigerungen für uns bei Auftragsbestätigung unvorhersehbar, so sind wir berechtigt, diese Kostensteigerungen an den Kunden weiter zu geben, wenn ein Festhalten am Vertragspreis für uns unzumutbar wäre. Sollte eine solche Preiserhöhung dann für den Kunden ebenfalls unzumutbar sein, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; weitere gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Zahlungsbedingungen

 

4.1

Wenn und soweit nicht in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig, und zwar frei von jedweden Abzügen. Schecks und Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; wir können die Hereinnahme von Wechseln ablehnen.

4.2

Wenn und soweit nicht in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, kommt der Kunde spätestens mit Ablauf von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum in Zahlungsverzug. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.3

Unseren Ansprüchen gegenüber sind die Aufrechnung sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

4.4

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden (etwa Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest) sind wir berechtigt, alle offen stehenden oder auch gestundeten Rechnungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist, so können wir vom Vertrag zurück treten oder weitere Lieferungen oder Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen. In einem solchen Fall entfallen etwa vereinbarte Skonti und Rabatte.

5. Eigentumsvorbehalt

 

5.1

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bereits bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit seinen Verpflichtungen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig.

5.2

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde – soweit wir nicht bereits aufgrund Gesetzes entsprechend unserem Anteil an der Vorbehaltsware Miteigentümer geworden sind – sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen auf uns und verwahrt diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Eigentum an diesen Gegenständen dient uns nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung.

5.3

Die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und daraus hergestellte Erzeugnisse werden bereits jetzt an uns abgetreten, gegebenenfalls im Verhältnis unseres Miteigentumsrechts zu den Rechten anderer. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungshöhe mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vorbehaltlich unseres Widerrufs darf er die abgetretenen Forderungen einziehen. Die eingezogenen Beträge sind gegebenenfalls in Höhe unseres Anteils und bis zur Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns abzuführen.

5.4

Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

5.5

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, nach Mahnung oder, falls diese entbehrlich sein sollte, sofort vom Vertrag zurück zu treten und die Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen.

5.6

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

6. Lieferung und Versand

 

6.1

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und, etwa als “voraussichtlicher Liefertermin”, unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Fristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Kunden vereinbarungsgemäß zu beschaffenden endgültigen Unterlagen, Genehmigungen, Zeichnungen und der vertragsgemäß vom Kunden zu schaffenden Voraussetzungen. Lieferfristen gelten mangels anderweitiger Vereinbarung als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder – bei Lieferung ab Werk – zumindest die Lieferbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist und der Kunde zur Abholung aufgefordert wurde.

6.2

Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder anderer vernünftigerweise unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung), Krieg, Bürgerkrieg oder Sabotage, wenn diese bei uns oder unseren Lieferanten oder Subunternehmern unverschuldet zu vorübergehenden Leistungsverzögerungen führt. Sollte die Lieferung aufgrund eines Umstandes höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar erschwert werden (etwa, weil eine Dauer von neunzig (90) Tagen überschritten ist), so sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, jedoch nur gegen Rückerstattung der jeweils bereits erbrachten Leistungen; weitergehende
Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

6.3

Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

6.4

Teillieferungen durch uns sind zulässig, es sei denn, dass deren Annahme dem Kunden im Hinblick auf den vertragsgemäßen Gebrauch unzumutbar ist.

6.5

Für den Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs (etwa bei Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Liefertermins oder nach Mahnung) und eines dadurch nachweisbar verursachten Schadens des Kunden zahlen wir eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5 % je Woche des Verzugs berechnet auf den Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 % vom gesamten Auftragswert. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollten; sie gilt ferner nicht, wenn dem Kunden im Einzelfall nachweisbar ein höherer Schaden entstanden ist.

6.6

Mit fruchtlosem Ablauf einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, frühestens jedoch nach vier (4) Wochen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

6.7

Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so werden ihm die uns daraus entstandenen Mehrkosten berechnet.

6.8

Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung “ab Werk”, und zwar ohne Verpackung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit Lieferung auf den Kunden über. Verzögert sich die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen über das in der Lieferbereitschaftsmeldung genannte Datum hinaus, so geht die Gefahr mit Ablauf von fünf (5) Arbeitstagen ab der Meldung der Lieferbereitschaft und Aufforderung zur Abholung auf den Kunden über. Sollte eine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart worden sein, so ist – außer im Falle berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin, hilfsweise das Datum der Abnahmebereitschaft für den Gefahrübergang maßgebend.

6.9

Der Versand von Waren erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Ablauf von fünf (5) Arbeitstagen ab der Meldung der Lieferbereitschaft und Aufforderung zur Abholung auf ihn über.

7. Mängelhaftung

 

7.1 Sachmängel

 

7.1.1

Für jeden Liefergegenstand leisten wir Gewähr dafür, dass er von uns entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und aus geeignetem Material sorgfältig und unter Einhaltung branchenüblicher Toleranzen hergestellt wurde.

7.1.2

Gegenstand der Mängelhaftung ist ausschließlich der Liefergegenstand mit den Eigenschaften und Beschaffenheiten sowie dem uns bekannten Verwendungszweck gemäß der dem Kunden bekannten Produktbeschreibung. Fehlt eine Produktbeschreibung und oder eine anderweitige Beschreibung, insbesondere der Beschaffenheit des Liefergegenstandes, so ergibt sich die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes aus seiner
Funktionstauglichkeit für die für Liefergegenstände dieser Art üblichen Verwendung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Beschaffenheiten oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

7.1.3

Vom Kunden vorgelegte Zeichnungen, Spezifikationen, Muster etc. sind für die Beschaffenheit und die Eigenschaften des Liefergegenstandes nur dann maßgeblich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Schriftliche Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte sind zwar Vertragsinhalt; sie gelten jedoch nur als annähernd und begründen nur dann vereinbarte Beschaffenheiten, wenn dies basierend auf der Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

7.1.4

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet und berechtigt, und zwar nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass der Liefergegenstand an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Reisekosten werden von uns nicht übernommen. Teile, für die Ersatz geleistet wurde, werden unser Eigentum. Schlägt die Nacherfüllung zum wiederholten Male fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht des Kunden, den Vertragspreis zu mindern. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

7.1.5

Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch für Mängel, die erst nach einem Nachbesserungsversuch festgestellt werden. Ein offensichtlicher Mangel ist uns binnen einer Frist von zehn (10) Arbeitstagen seit Ablieferung anzuzeigen. Ein später auftretender Mangel ist uns binnen zehn (10) Arbeitstagen nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Ist bis zum Ablauf der jeweiligen Frist die Anzeige nicht an uns abgesandt worden, gilt der Liefergegenstand als mängelfrei genehmigt. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, dass wir uns über die Art und den Umfang des Mangels sowie die geeignete Art der Nacherfüllung informieren, insbesondere durch ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand oder durch Übersendung von Materialproben. Der Kunde hat uns nach vorheriger Abstimmung alle zur Ausführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung insoweit befreit, wie uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht eingeräumt wurde.

7.1.6

Das Recht des Kunden, in dringenden Fällen, etwa zur Vermeidung unverhältnismäßig großen Schadens oder zur Gefahrenabwehr den Mangel auf unsere Kosten selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen (Ersatzvornahme), bleibt hiervon unberührt; in diesen Fällen sind wir jedoch unverzüglich zu benachrichtigen.
Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer Ersatzvornahme; dies gilt auch für Änderungen am Liefergegenstand, die ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden.

7.1.7

Die Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung bzw. bei Selbstabholung ab Ablauf von fünf (5) Arbeitstagen ab der Meldung der Lieferbereitschaft. Sollten wir vertragsgemäß auch zur Montage des Liefergegenstandes verpflichtet sein, so beginnt die vorstehende Frist mit Abschluss der Montage und Abnahme des Liefergegenstandes.

7.1.8

Von der Mängelhaftung ausgenommen sind üblicher Verschleiß, eigenmächtige Nachbesserungsversuche durch den Kunden oder Dritte sowie die Folgen von unsachgemäßem Gebrauch, insbesondere durch Nichtbeachten von Montage- und Bedienungsanleitungen sowie Wartungs- und Instandsetzungsvorschriften durch den Kunden oder Dritte, es sei denn, diese Anleitungen oder Vorschriften sind bereits ihrerseits mangelhaft. Mängelansprüche sind zudem ausgeschlossen, wenn die tatsächlichen Einsatzbedingungen des Liefergegenstandes von den vereinbarten oder vom Kunden in der Anfrage gestellten Einsatzbedingungen nicht nur unerheblich abweichen.

7.1.9

In jedem Fall unberührt bleiben Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei etwaiger Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder eines Beschaffungsrisikos durch uns.

7.1.10

Weitere, über Mängelansprüche hinaus gehende Ansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 8 dieser Bedingungen.

7.2 Rechtsmängel

Unsere Haftung für Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Haftung

 

8.1

In allen Fällen der Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen sowie gesetzlichen Pflichten, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa entgangener Gewinn, haften wir nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unseres Inhabers, unserer Organe oder leitender Angestellter. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch im Falle grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; im letzten Fall jedoch nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

8.2

Die Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an privat genutzten Sachen sowie für Körper- und Personenschäden bleibt stets unberührt.

8.3

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

8.4

Eine Haftung für fehlerhafte Beratungsleistungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Verjährung

 

9.1

Alle Ansprüche des Kunden gegen uns verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung oder, wenn wir auch die Montage übernehmen, ab Abnahme; im letzteren Fall tritt Verjährung spätestens aber mit Ablauf von fünfzehn (15) Monaten ab Lieferung ein, wenn die Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab Lieferung erfolgt.

9.2

Abweichend von der vorstehenden Regelung gelten für Ansprüche der in Ziffer 8.2 bezeichneten Art die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

10.1

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2

Gerichtsstand ist der Ort des an unserem Sitz zuständigen Gerichts. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Hauptsitz zu verklagen.

11. Schriftform

Telefonische und mündliche sowie Absprachen und Zusagen in elektronischer Form bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht und auch nicht die Befugnis, Änderungen dieser Bedingungen zu vereinbaren. Daher werden Absprachen und Zusagen unserer Vertreter nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
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